Die Reihestellen Nr. 11, 38, 45, 60, 66 und 77 waren zu dieser Zeit unbebaut und daher vom Holzbezuge ausgeschlossen.
Die berechtigte Holz Compietenz beträgt daher 71.
Außerdem nehmen an der Holz Compietenz, der Schullehrer auf das Gemeinde Schulhaus, der Kuhhirte auf das Gemeinde Hirtenhaus, der Schweinehirte auf das Gemeinde Hirtenhaus, teil. Das Gemeinde Hirtenhaus hatte die Nr. 79 und wurde im Jahre 1954 abgerissen und 1955 wieder aufgebaut. Da die damalige Realgemeinde Benterode in Geldschwierigkeiten war und die Kosten nicht decken konnte, ging das neugebaute Haus in das Eigentum der Forstgenossenschaft über. Das Gemeinde Schulhaus wurde bei der Auflösung der Schule im Jahre 1974 entwidmet und [...] verkauft.
Durch die Forstgenossenschaftsversammlung vom 27. Oktober 1911 gab sich die Forstgenossenschaft ein Statut, welches in der Fassung des Nachtrages vom 17.07.1954 geändert wurde. Durch dieses Statut sind die berechtigten Reihestellen auf 76 festgesetzt.
Im Jahre 1955 wurde die Realgemeinde mit der Forstgenossenschaft unter der Bezeichnung "Realgemeinde und Forstgenossenschaft Benterode" vereinigt.
Laut dem Forst Register des Oberamts-Münden aus dem Jahre 1831/32 gab es in Benterode:
21 Vollspänner, 5 Halbspänner, 42 Köther, Schullehrer Gerke, Kuhhirte Kahnert, Schweinehirte Ort, 12 Häuslinge und 4 Leibzüchter, die Berechtigung auf Brennholz hatten.
Im Forst Register aus dem Jahre 1835/36 gab es 24 Vollspänner, 2 unbespannte Halbspänner, 46 Köther, Schullehrer Gerke, Kuhhirte Kahnert, Schweinehirt Ort, 12 Leibzüchter, 2 Anbauer (die durch Zahlen des Dienstgeldes aber nur Häulingsholz erhielten), und 10 Häuslinge die rechtmäßige Berechtigung auf Brennholz besaßen.
Am 23. November 1925 wurde der Rechtsstreit zwischen der Forstgenossenschaft Benterode (als Beklagte und Berufsklägerin) und dem Landwirt [...] (Kläger und Berufsbeklagten) wegen Leistung, für Recht erkannt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Februar 1924 verkündete Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen nur insoweit abgeändert, als es nunmehr lautet: